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§ 24 LpflG - In-Kraft-Treten

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LpflG)
Amtliche Abkürzung
LpflG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
8213 2

(1) Mit Ausnahme der Verordnungsermächtigungen treten der erste, zweite, vierte, fünfte und sechste Abschnitt sowie die Vorschriften über die Förderung von Tagespflege- und Kurzzeitpflegeplätzen nach § 5 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. April 1995 in Kraft. Im Übrigen tritt der dritte Abschnitt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Bundesregierung § 43 SGB Xl gemäß Artikel 69 des Pflegeversicherungsgesetzes in Kraft gesetzt hat. Die Vorschriften des siebten Abschnitts treten mit Ausnahme der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 und 2 Satz 1 am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft; die übrigen Vorschriften dieses Abschnitts treten am 1. Juli 1996 in Kraft.

(2) Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 5, § 9 Abs. 4, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 3, § 18 und § 21 treten am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(3) Für Förderungen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bewilligt worden sind, gelten die bisherigen Vorschriften fort.

(4) Das Gesetz über die Statistik von Einrichtungen und Diensten zur Pflege und Betreuung von alten, kranken und behinderten Menschen (Pflege- und Betreuungsstatistikgesetz - PflegeStatG) vom 18. März 1993 (GBl. S. 181) tritt mit dem In-Kraft-Treten einer Rechtsverordnung nach § 109 SGB XI außer Kraft.