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  • ab 23.06.2010 (aktuelle Fassung)

§ 28 LpflG - Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behörden

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LpflG)
Amtliche Abkürzung
LpflG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
8213

Das Sozialministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden zur Durchführung der Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2, § 24 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 27 Abs. 1, 2 und 5 zu bestimmen. Soweit durch die Rechtsverordnung Belange eines anderen Ministeriums berührt werden, ist sie im Einvernehmen mit diesem zu erlassen. Regelungen des Schulgesetzes Baden-Württemberg bleiben unberührt.