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§ 119 SächsDO - Verhängung von Geldbußen

Bibliographie

Titel
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Amtliche Abkürzung
SächsDO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
241-1

(1) Der Dienstvorgesetzte eines Beamten eines Landkreises oder einer Gemeinde kann abweichend von § 27 Abs. 3 Geldbußen bis zum Höchstbetrag verhängen.

(2) Die gleiche Befugnis steht der Rechtsaufsichtsbehörde zu, soweit sie gemäß § 117 Abs. 1 die Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahrnimmt.