§ 119 SächsDO - Verhängung von Geldbußen
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 241-1
(1) Der Dienstvorgesetzte eines Beamten eines Landkreises oder einer Gemeinde kann abweichend von § 27 Abs. 3 Geldbußen bis zum Höchstbetrag verhängen.
(2) Die gleiche Befugnis steht der Rechtsaufsichtsbehörde zu, soweit sie gemäß § 117 Abs. 1 die Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahrnimmt.