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§ 117 SächsDO - Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde

Bibliographie

Titel
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Amtliche Abkürzung
SächsDO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
241-1

(1) Die Aufgaben der Dienstvorgesetzten nimmt für Landräte, Bürgermeister und Beigeordnete die Rechtsaufsichtsbehörde wahr.

(2) Die Aufgaben des höheren Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde nimmt für alle Beamten der Gemeinden und Landkreise die obere Rechtsaufsichtsbehörde wahr. § 119 bleibt unberührt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Ruhestandsbeamte.