§ 27 SächsDO - Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 241-1
(1) Durch Disziplinarverfügung können nur Verweis und Geldbuße verhängt werden.
(2) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen gegen die ihm nachgeordneten Beamten befugt.
(3) Geldbußen können verhängen
- 1.die oberste Dienstbehörde bis zum zulässigen Höchstbetrag (§ 6),
- 2.die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zur Hälfte des zulässigen Höchstbetrages,
- 3.die übrigen Dienstvorgesetzten bis zu einem Viertel des zulässigen Höchstbetrags.
Sind einem der in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Dienstvorgesetzten nach § 34 die Befugnisse der Einleitungsbehörde übertragen, so kann dieser Geldbußen bis zum zulässigen Höchstbetrag verhängen.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann für ihren Geschäftsbereich die Befugnis der in Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Dienstvorgesetzten zur Verhängung von Geldbußen weiter abstufen oder ausschließen.