§ 115 HessHG - Staatliche Anerkennung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
- Amtliche Abkürzung
- HessHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 70-306
(1) Bildungseinrichtungen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen, dürfen nur mit staatlicher Anerkennung des Ministeriums als Hochschulen betrieben werden.
(2) Träger einer nichtstaatlichen Hochschule ist, wem ihr Handeln rechtlich zuzurechnen ist. Betreiber einer nichtstaatlichen Hochschule sind die natürlichen und juristischen Personen, die ihren Träger wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich maßgeblich prägen.
(3) Die staatliche Anerkennung kann erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass die Bildungseinrichtung
- 1.
Lehre, Studium und Forschung oder Kunstausübung auf Hochschulniveau wahrnimmt, insbesondere nur
- a)
zum Studium zugelassen wird, wer die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende Hochschule des Landes erfüllt,
- b)
Professorinnen und Professoren beschäftigt werden, die die Einstellungsvoraussetzungen an Hochschulen des Landes erfüllen und unter maßgeblicher Mitwirkung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern in einem transparenten Verfahren ausgewählt worden sind, das wissenschaftlichen Standards entspricht,
- c)
entsprechend § 14 Abs. 2 akkreditierte Bachelor- und Masterstudiengänge angeboten werden oder das Qualitätssicherungssystem der Hochschule akkreditiert ist,
- 2.
die Wissenschaftsfreiheit dadurch sicherstellt, dass
- a)
Betreiber, Träger und Hochschule unter Trennung ihrer Aufgabenbereiche einen gegenseitigen Interessenausgleich verbindlich absichern; dabei sind die Rechte der bekenntnisgebundenen Träger zu berücksichtigen,
- b)
Funktionsträger des Betreibers nicht für akademische Leitungsämter benannt werden,
- c)
die Kompetenzen der Hochschulorgane transparent und eindeutig geregelt sind,
- d)
die Professorinnen und Professoren eigenverantwortlich Lehre, Forschung und Kunstausübung durchführen können,
- e)
eine akademische Selbstverwaltung besteht, in der Lehre und Forschung sowie Kunstausübung unter angemessener Berücksichtigung der verschiedenen Beteiligten eigenverantwortlich organisiert und geregelt werden,
- f)
die rechtliche Stellung des Hochschulpersonals gesichert ist,
- g)
die Hochschulgremien im akademischen Kernbereich von Lehre und Forschung ohne Mitwirkung von Funktionsträgern des Betreibers beraten und beschließen können und
- h)
die Inhaber akademischer Leitungsämter in angemessenen Zeiträumen neu benannt werden,
- 3.
die zu ihrer Aufgabenwahrnehmung nötige personelle, sächliche und finanzielle Mindestausstattung sicherstellt, insbesondere
- a)
ihre Lehrangebote zu angemessenen Anteilen von hauptberuflich beschäftigten Professorinnen und Professoren und nichtprofessoralem Lehrpersonal erbringt,
- b)
über eine Anzahl von Professorinnen und Professoren verfügt, die eine angemessene Aufgabenerfüllung ermöglicht,
- c)
von ihrer Größe und Ausstattung her wissenschaftlichen und künstlerischen Diskurs ermöglicht und
- d)
nach ihrer Mindestausstattung und ihren strukturellen Rahmenbedingungen eine ihrer Aufgabenwahrnehmung angemessene, auf Dauer angelegte Gestaltung und Durchführung des Lehr- und Studienbetriebs sowie von Forschung, Kunstausübung und Verwaltung ermöglicht, insbesondere ausreichenden Zugang zu fachbezogenen Medien,
- 4.
ausreichende Vorkehrungen trifft, um den aufgenommenen Studierenden eine geordnete Beendigung ihres Studiums zu ermöglichen und
- 5.
keine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern fördert.
(4) Das Promotionsrecht kann einer nichtstaatlichen Hochschule verliehen werden, wenn
- 1.
sie auf der Grundlage von Forschungsschwerpunkten ein erkennbares wissenschaftliches Profil entwickelt hat, das an andere Hochschulen anschlussfähig ist,
- 2.
die an der Hochschule erbrachten Forschungsleistungen der Professorinnen und Professoren sowie die Forschungsbasierung der Studiengänge den für promo-tionsberechtigte Hochschulen des Landes geltenden Maßstäben entsprechen und
- 3.
die Hochschule über ein geregeltes, transparentes Promotionsverfahren verfügt.
(5) Das Habilitationsrecht kann einer nichtstaatlichen Hochschule verliehen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 4 vorliegen und sichergestellt ist, dass mit der Habilitation die wissenschaftliche und pädagogische Eignung für eine Professur in einem bestimmten Fachgebiet an Universitäten förmlich festgestellt werden kann.
(6) Mit der Anerkennung erhält die Hochschule das Recht, auf privatrechtlicher Grundlage einen Studien- und Prüfungsbetrieb durchzuführen, der mit einem akademischen Grad abschließt; § 26 gilt entsprechend. Öffentlich-rechtlich verfasste Hochschulen und Hochschulen in Trägerschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts können den Studien- und Lehrbetrieb auch auf öffentlich-rechtlicher Grundlage durchführen. Die Anerkennung kann befristet und mit Nebenbestimmungen versehen werden; sie erstreckt sich auch auf die Namensführung der Hochschule. Die Studiengänge und die verliehenen Grade bedürfen der Akkreditierung entsprechend § 14 Abs. 2. Vor der Aufnahme des Studienbetriebs in einem neuen Studiengang ist das Ministerium zu unterrichten; es kann Auflagen erteilen.
(7) Die nichtstaatlichen Hochschulen berichten dem Ministerium jährlich über die Eckdaten ihrer Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen.
(8) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Verleihung nicht mehr vorliegen oder nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung zur Folge gehabt hätten.
(9) Staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen betrieben werden, soweit sie ihre im Herkunftsstaat anerkannte Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbieten, ihre im Herkunftsstaat anerkannten Grade verleihen und diese Tätigkeit in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen des Herkunftsstaates steht. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist dem Ministerium nachzuweisen und wird vor Aufnahme des Betriebs durch dieses festgestellt. Satz 1 gilt entsprechend für staatlich anerkannte Hochschulen aus anderen Bundesländern.