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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 64 LBesG LSA - Übergangsvorschrift für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf

Bibliographie

Titel
Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
Amtliche Abkürzung
LBesG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2032.23

Für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf, denen bis zum 31. Dezember 2018 ein Anspruch auf eine Ausgleichszulage nach § 41 in der bis zum 31 Dezember 2018 geltenden Fassung zugestanden hat, findet § 41 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung für diesen Anspruch weiterhin Anwendung.