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  • ab 20.12.2018 (aktuelle Fassung)

§ 2 BremBGG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
Amtliche Abkürzung
BremBGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
86-e-1

(1) Dieses Gesetz gilt für die Träger öffentlicher Gewalt. Träger öffentlicher Gewalt im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden der Freien Hansestadt Bremen, der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sowie die weiteren landesunmittelbaren und kommunalen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Beliehene und sonstige Landesorgane sind Träger öffentlicher Gewalt, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

(2) Bei der Ausübung der Gesellschafterrechte in privatrechtlich organisierten Unternehmen, auf die der Träger öffentlicher Gewalt aufgrund Eigentum, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, wirken die auf Veranlassung dieser Träger entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen bei ihrer Tätigkeit daraufhin, dass die Ziele dieses Gesetzes angemessen berücksichtigt werden.

(3) Die Träger öffentlicher Gewalt sollen darauf hinwirken, dass Leistungserbringer öffentlich-rechtlicher Leistungen die Ziele dieses Gesetzes in angemessener Weise berücksichtigen.

(4) Gewähren Träger öffentlicher Gewalt Zuwendungen nach § 23 der Landeshaushaltsordnung als institutionelle Förderungen, so sollen sie durch Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid oder vertragliche Vereinbarung darauf hinwirken, dass die institutionellen Zuwendungsempfänger die Ziele dieses Gesetzes berücksichtigen, soweit sie für die Zuwendungsempfänger keine unangemessene wirtschaftliche Belastung darstellen. Für Zuwendungen im Wege der Projektförderung sollen ebenfalls entsprechende Nebenbestimmungen und Vereinbarungen erlassen und getroffen werden, soweit sie für die Zuwendungsempfänger keine unangemessene wirtschaftliche Belastung darstellen. Aus der Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid oder der vertraglichen Vereinbarung muss hervorgehen, welche Vorschriften anzuwenden sind. Für Forschungseinrichtungen in der Freien Hansestadt Bremen gelten die Regelungen der Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass eine Berücksichtigung dieses Gesetzes in seinen Grundzügen erfolgen soll.

(5) Weitergehende Vorschriften bleiben von den Absätzen 1 bis 4 unberührt. Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes Anwendung findet.