§ 7 BauGB-AV - Aufgaben des Gutachterausschusses
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
- Amtliche Abkürzung
- BauGB-AV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 361-124
(1) Neben den in § 193 Abs. 1, 2 und 5 des Baugesetzbuches und in § 5 Abs. 2 Satz 1 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), aufgeführten Aufgaben werden den Gutachterausschüssen die in Abs. 2 und 3 genannten weiteren Aufgaben übertragen.
(2) 1Der Gutachterausschuss hat
- 1.
auf Antrag der Berechtigten nach § 193 Abs. 1 des Baugesetzbuches Gutachten über Miet- und Pachtwerte oder sonstige Werte einer Immobilie zu erstatten,
- 2.
auf Antrag der Enteignungsbehörde Zustandsfeststellungen nach § 116 Abs. 5 des Baugesetzbuches und § 20 des Hessischen Enteignungsgesetzes vom 4. April 1973 (GVBl. I S. 107), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2020 (GVBl. S. 710), zu treffen,
- 3.
auf Antrag von Behörden oder öffentlichen Stellen die Angemessenheit von Immobilienpreisen zu prüfen und
- 4.
auf Antrag vereinfachte Immobilienwertermittlungen durchzuführen, wenn die fachlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.
2In den Fällen des Satz 1 Nr. 1 erhalten die Eigentümerinnen und Eigentümer der Immobilie eine Kopie des Gutachtens.
(3) Der Gutachterausschuss kann in geeigneten Fällen, insbesondere wenn dies keinen unangemessenen Aufwand erfordert,
- 1.
übliche Entgelte ermitteln und veröffentlichen, die für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage vereinbart worden sind (Mietwerte) und
- 2.
die Öffentlichkeit ergänzend zu den Immobilienmarktberichten nach § 18 Abs. 2 über aktuelle Entwicklungen des Immobilienmarktes informieren.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)