§ 8 BauGB-AV - Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds des Gutachterausschusses
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
- Amtliche Abkürzung
- BauGB-AV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 361-124
1Das vorsitzende Mitglied des Gutachterausschusses ist für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Gutachterausschusses verantwortlich. 2Dem vorsitzenden Mitglied obliegen insbesondere:
- 1.
die Vertretung des Gutachterausschusses nach außen, einschließlich der Erläuterung von Gutachten vor Behörden und Gerichten,
- 2.
die Erteilung fachlicher Weisungen an die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses (§ 9),
- 3.
die Entscheidung über die Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall (§ 20) und
- 4.
die Festlegung der Sitzungstermine und die Leitung der Sitzungen des Gutachterausschusses (§ 21).
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)