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  • ab 01.12.2018 (aktuelle Fassung)

§ 8 BauGB-AV - Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds des Gutachterausschusses

Bibliographie

Titel
Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
Amtliche Abkürzung
BauGB-AV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
361-124

1Das vorsitzende Mitglied des Gutachterausschusses ist für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Gutachterausschusses verantwortlich. 2Dem vorsitzenden Mitglied obliegen insbesondere:

  1. 1.

    die Vertretung des Gutachterausschusses nach außen, einschließlich der Erläuterung von Gutachten vor Behörden und Gerichten,

  2. 2.

    die Erteilung fachlicher Weisungen an die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses (§ 9),

  3. 3.

    die Entscheidung über die Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall (§ 20) und

  4. 4.

    die Festlegung der Sitzungstermine und die Leitung der Sitzungen des Gutachterausschusses (§ 21).

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)