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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 35 ResOG SH - Inhalte und Organisation der Leistungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Amtliche Abkürzung
ResOG SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
312-23

(1) Das für Justiz zuständige Ministerium fördert einen geeigneten Freien Träger insbesondere als zentrale Ansprechstelle und zur fachlichen systematischen Organisation der Freien Träger, die Leistungen nach Abschnitt 3 erbringen.

(2) Die zentrale Ansprechstelle koordiniert auch die Zusammenarbeit der Freien Träger, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen mit den öffentlichen Trägern, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen, mit dem Justizvollzug und mit anderen Personen und Organisationen, die Resozialisierungsleistungen erbringen.