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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 34 ResOG SH - Organisation der Leistungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Amtliche Abkürzung
ResOG SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
312-23

(1) Die Leistungen nach § 33 Absatz 3 sollen von Freien Trägern erbracht werden.

(2) Fachkräfte zur Auswahl, Schulung und Begleitung der Ehrenamtlichen verfügen über einen Hochschulabschluss in Sozialer Arbeit mit staatlicher Anerkennung. Ausnahmen können durch das für Justiz zuständige Ministerium in Einzelfällen genehmigt werden. Ein Hochschulabschluss ist in jedem Fall nachzuweisen.

(3) Ehrenamtliche werden für ihren Aufwand angemessen entschädigt.