§ 74 SächsBG - Dienstkleidung, Erscheinungsbild
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2/2
(1) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde Dienstkleidung zu tragen, wenn es das Amt erfordert.
(2) Die Staatsministerien können jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten nach § 34 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Beamtenstatusgesetzes durch Rechtsverordnung regeln, soweit dies für die Ausübung des Dienstes oder für die Funktionsfähigkeit des Dienstbetriebs, insbesondere zur Gewährleistung des Vertrauens der Bürgerinnen und Bürger in die Zuständigkeit, Neutralität und Unvoreingenommenheit der Amtsträger erforderlich erscheint. Dazu zählen auch nicht oder nicht unmittelbar ablegbare Erscheinungsmerkmale. Die Bestimmungen können sich insbesondere auf die Verpflichtung erstrecken, Erscheinungsmerkmale
- 1.
bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug abzulegen, abzudecken oder mit kosmetischen oder ähnlichen Mitteln zu überdecken,
- 2.
zur Herstellung eines pflichtgemäßen Zustands dauerhaft zu verändern oder zu entfernen, wenn sich in anderer Weise kein pflichtgemäßer Zustand herstellen lässt, und
- 3.
zur Vermeidung einer künftigen, nicht auf andere Weise abwendbaren Kollision mit den dienstlichen Pflichten vor deren Erstellung zu untersagen.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Sächsischen Landtages, der Sächsische Rechnungshof sowie die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte können Regelungen im Sinne des Absatzes 2 in eigener Zuständigkeit treffen.