§ 36 BbgMeldeG - Besonderheiten des Verfahrens bei der automatisierten Datenverarbeitung im Auftrag
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgMeldeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Auf die bei einer Stelle nach § 35 Abs. 1 gespeicherten Daten eines Einwohners und die Hinweise zum Nachweis ihrer Richtigkeit können alle Meldebehörden, die diese Stelle nach § 35 Abs. 1 beauftragt haben und bei denen sich der Einwohner angemeldet hat, zugreifen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sofern eine nach § 35 Abs. 1 beauftragte Stelle auch andere Daten als nach diesem Gesetz verarbeitet, sind diese getrennt zu führen und dürfen nicht mit den nach diesem Gesetz zulässig verarbeiteten Daten zusammengeführt werden.
(2) Gesonderte Datenübermittlungen nach § 27 finden in den Fällen des Absatzes 1 nicht statt.