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§ 27 BbgMeldeG - Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)
Amtliche Abkürzung
BbgMeldeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese die bisher zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung, durch Übermittlung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 19 genannten Daten des Betroffenen im Wege der Datenübertragung zu unterrichten (Rückmeldung). Bei einem Zuzug aus dem Ausland ist die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde zu unterrichten. Die bisher zuständige Meldebehörde hat die übermittelten Daten unverzüglich zu verarbeiten und die Meldebehörde der neuen Wohnung über die in § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 7 bis 9 und 12 genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in Satz 1 bezeichneten Daten von den bisherigen Angaben abweichen. Das Verfahren der Datenübertragung zwischen den Meldebehörden des Landes richtet sich nach den Absätzen 3 bis 5.

(2) Werden die in § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 8 bezeichneten Daten fortgeschrieben, so sind die für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten Tatsachen.

(3) Für das Verfahren der Datenübertragung zwischen den Meldebehörden des Landes ist die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(4) Die Bestimmung der für die Wahrnehmung der Aufgaben der Vermittlungsstelle im Sinne von § 2 Abs. 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung zuständigen Stelle erfolgt durch Verordnung des für Inneres zuständigen Mitgliedes der Landesregierung.

(5) Die Vermittlungsstelle hat die Aufgabe,

  1. 1.
    Rückmeldungen landeseigener Meldebehörden, die nicht den Anforderungen der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung entsprechen, entgegenzunehmen, in die erforderliche Form umzuwandeln und der Wegzugsmeldebehörde zuzustellen; der Zuzugsmeldebehörde ist hierüber eine Quittung zu übermitteln, und
  2. 2.
    Rückmeldungen landesfremder Meldebehörden, die ihr zugehen, der Wegzugsmeldebehörde zuzustellen, insbesondere dann, wenn diese nicht in der Lage ist, die Meldungen entgegenzunehmen, die den Anforderungen der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechen.

Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung der Vermittlungsstelle weitere Aufgaben übertragen und weitere Verfahrensregelungen für die Rückmeldung treffen, soweit ausschließlich Meldebehörden des Landes beteiligt sind.

(6) Soweit aufgrund von völkerrechtlichen Übereinkünften ein meldebehördliches Rückmeldeverfahren mit Stellen des Auslands vorgesehen ist, gehen die darin getroffenen Vereinbarungen den Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 vor.