§ 35 BbgMeldeG - Zulässigkeit der automatisierten Datenverarbeitung im Auftrag
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgMeldeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Mit der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften im Wege automatisierter Verfahren können die Meldebehörden andere Meldebehörden oder andere öffentliche Stellen beauftragen. Sie können auch nicht-öffentliche Stellen im Land Brandenburg beauftragen. Unbeschadet der Rechte und Pflichten aus dem Auftragsverhältnis haben diese Stellen insoweit die Pflichten der Meldebehörden zu erfüllen. Die Meldebehörden haben sicherzustellen, dass die beauftragten nicht-öffentlichen Stellen die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie ergänzend die Bestimmungen des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes befolgen und sich der Kontrolle des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht unterwerfen.
(2) Verarbeitet die mit der Datenverarbeitung nach Absatz 1 beauftragte Stelle Daten eines Einwohners für mehrere Meldebehörden, so kann sie die Daten eines Einwohners in einem Datensatz speichern. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Meldebehörden auf diesen Datensatz nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit zugreifen können.
(3) Werden die Daten des Einwohners nach Absatz 2 gespeichert, so kann ein gemeinsames Ordnungsmerkmal (§ 4) verwendet werden.