§ 4 BauGB-AV - Vertretung des vorsitzenden Mitglieds des Gutachterausschusses
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
- Amtliche Abkürzung
- BauGB-AV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 361-124
(1) 1Das vorsitzende Mitglied stellt seine Vertretung für den Fall sicher, dass es verhindert ist, seine Aufgaben wahrzunehmen. 2Das vorsitzende Mitglied kann über die Fälle der Verhinderung hinaus einzelne ihm obliegende Aufgaben auf eine ständige Vertreterin, einen ständigen Vertreter oder mehrere ständige Vertreterinnen und Vertreter zur verantwortlichen Wahrnehmung übertragen. 3Mit der Vertretung darf nur beauftragt werden, wer Mitglied des Gutachterausschusses ist. 4 § 2 Abs. 2 Satz 3 gilt für die Vertreterin oder den Vertreter entsprechend. 5Die Vertretungsregelung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(2) 1Soweit und solange die Wahrnehmung der Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds nicht sichergestellt ist, kann die Aufsichtsbehörde ein Mitglied des Gutachterausschusses mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragen. 2 § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)