§ 13 BezVWG - Wahlkreise und Wahlkreiskommission
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
- Amtliche Abkürzung
- BezVWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-3
(1) Der Bezirk wird unter Beachtung der nachfolgenden Grundsätze in Wahlkreise eingeteilt, in denen drei bis fünf Sitze nach § 4 zu vergeben sind. Die insgesamt nach Wahlkreisvorschlägen zu vergebenden Sitze (§ 2 Absatz 2) werden nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung entsprechend der Bevölkerungsverteilung auf die Wahlkreise verteilt. Ergibt sich hiernach für einen oder mehrere Wahlkreise eine Sitzzahl, die kleiner als drei oder größer als fünf ist, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen.
(2) Die Wahlkreise sind so zu begrenzen, dass sie ein zusammenhängendes Ganzes bilden und möglichst unter der Wahrung der örtlichen Verhältnisse gebildet werden. Die Wahlkreise sollen auch im Hinblick auf die Bevölkerungsentwicklung möglichst beständig sein.
(3) Die Bevölkerungszahl je Sitz in einem Wahlkreis darf von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl je Sitz in den Wahlkreisen nicht um mehr als 15 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
(4) Bei Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben Ausländerinnen und Ausländer mit Ausnahme von Unionsbürgern sowie Minderjährige unter 16 Jahren unberücksichtigt.
(5) Die nach § 18 Absatz 5 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft ernannte Wahlkreiskommission hat die Aufgabe, über Änderungen der Wahlberechtigtenzahlen in den Bezirken zu berichten und für jeden Bezirk darzulegen, ob und welche Änderungen der Wahlkreiseinteilung oder der Sitzverteilung auf die Wahlkreise sie im Hinblick darauf für erforderlich hält. Sie kann in ihrem Bericht auch aus anderen Gründen Änderungsvorschläge machen. Bei ihren Vorschlägen zur Wahlkreiseinteilung hat sie die in Absatz 2 genannten Grundsätze zu beachten. Sie kann dem Gesetzgeber empfehlen, die Zahl der insgesamt in den Wahlkreisen zu vergebenden Sitze zu verändern, wenn sie dies zur Umsetzung der in Absatz 2 genannten Grundsätze oder zur Vermeidung von Überhangmandaten für erforderlich hält. Auf Ersuchen der Präsidentin oder des Präsidenten der Bürgerschaft hat die Wahlkreiskommission einen ergänzenden Bericht zu erstatten.
(6) Der Bericht der Wahlkreiskommission ist der Bürgerschaft innerhalb von siebenundzwanzig Monaten nach Beginn der laufenden Wahlperiode des Europäischen Parlaments zu erstatten und unverzüglich im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen.
(7) Die Wahlkreiseinteilung und die Verteilung der nach § 4 zu vergebenden Sitze auf die Wahlkreise ergeben sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.