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  • ab 22.06.2021 (aktuelle Fassung)

§ 5a LMinG - Anzeigepflicht einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Ministerinnen und Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz - LMinG)
Amtliche Abkürzung
LMinG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
1103-4

(1) Mitglieder der Landesregierung, die beabsichtigen, innerhalb der ersten zwölf Monate nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes aufzunehmen, haben dies der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Satz 1 gilt für ehemalige Mitglieder der Landesregierung entsprechend.

(2) Die Anzeigepflicht entsteht, sobald ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied der Landesregierung mit Vorbereitungen für die Aufnahme einer Beschäftigung beginnt oder ihm eine Beschäftigung in Aussicht gestellt wird. Die Anzeige soll mindestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Wird die Frist nicht eingehalten, kann die Landesregierung die Aufnahme der Tätigkeit bis zur Dauer von höchstens einem Monat vorläufig untersagen.