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  • ab 01.10.2019 (außer Kraft)

Anlage 7 GO - Richtlinie in Immunitätsangelegenheiten

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Amtliche Abkürzung
GO,SN
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-V19.2

1.
Antragsrecht in Immunitätsangelegenheiten

Zur Stellung eines Antrages in Immunitätsangelegenheiten sind berechtigt:

  1. a)

    die Staatsanwaltschaften und Gerichte, auch Ehrengerichte öffentlich-rechtlichen Charakters,

  2. b)

    die obersten Dienstbehörden bei Durchführung eines Disziplinarverfahrens,

  3. c)

    die Privatklägerinnen und Privatkläger.

2.
Einreichung des Antrages

Die Anträge der Staatsanwaltschaften und der Gerichte auf Aufhebung der Immunität eines Abgeordneten sind über das Staatsministerium der Justiz vorzulegen. Bei Disziplinarverfahren ist der Antrag über das jeweils zuständige Staatsministerium vorzulegen, wenn dieses nicht selbst oberste Dienstbehörde ist. Privatklägerinnen und Privatkläger können den Antrag direkt über die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags vorlegen. Sie haben durch die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Eingangsbestätigung den Nachweis zu führen, dass sie ordnungsgemäß beim zuständigen Gericht Privatklage eingereicht haben.

3.
Stellungnahme eines Mitglieds des Landtags

Vor Einreichung eines Antrages in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a und b soll dem beschuldigten Landtagsmitglied Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme, auch zur Frage der Aufhebung der Immunität gegeben werden.

4.
Verfahren bei Immunitätsaufhebung

Die Anträge sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten unmittelbar an den für die Immunität zuständigen Ausschuss zur Vorberatung weiterzuleiten. Der Ausschuss soll dem betroffenen Mitglied des Landtags Gelegenheit geben, sich zum Antrag auf Aufhebung der Immunität zu äußern. Der für die Immunität zuständige Ausschuss legt seine Beschlussempfehlung dem Landtag zur Entscheidung vor. Bei Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften trifft der für die Immunität zuständige Ausschuss eine Vorentscheidung über die Aufhebung der Immunität, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Ausschusses der Beschlussempfehlung zustimmen. Auch bei den übrigen Straftaten kann der Ausschuss eine derartige Vorentscheidung durch einstimmigen Beschluss bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses treffen. In diesen Fällen wird die Beschlussempfehlung des Ausschusses von der Präsidentin oder dem Präsidenten den Mitgliedern des Landtags schriftlich mitgeteilt, ohne auf die Tagesordnung gesetzt zu werden. Sie gilt als Entscheidung des Landtags, sofern nicht innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Beschlussempfehlung schriftlicher Widerspruch von einem Mitglied des Landtags bei der Präsidentin oder dem Präsidenten eingeht. Im Falle eines solchen Widerspruches wird die Beschlussempfehlung des Ausschusses auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Sitzung des Landtags gesetzt. Falls kein Widerspruch eingeht, gilt die Beschlussempfehlung des Ausschusses als Beschluss des Landtags.

5.
Grundsätze für die Aufhebung der Immunität

Immunitätsrecht bezweckt vornehmlich, die Funktionsfähigkeit des Parlaments sicherzustellen. Die Entscheidung über Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Immunität darf kein Eingriff in ein schwebendes Verfahren sein, bei dem es um die Feststellung von Schuld oder Nichtschuld geht. Der Landtag als oberstes Staatsorgan hat nur darüber zu befinden, ob sein Interesse an der ungestörten Mitarbeit des betroffenen Landtagsmitglieds gegenüber anderen öffentlichen Belangen, besonders gegenüber dem Interesse an einer gleichmäßigen und gerecht geübten Strafrechtspflege, überwiegt. Es darf somit nicht in eine Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorliegens des behaupteten Unrechtstatbestandes eingetreten werden. Da die Immunität ein Recht des Landtags als Gesamtorgan ist, kann auf sie durch einzelne Landtagsmitglieder nicht verzichtet werden. Bei Anträgen, Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften betreffend, soll unbeschadet der notwendigen Interessenabwägung die Immunität grundsätzlich aufgehoben werden.

6.
Ohne die Immunitätsaufhebung zulässige Maßnahmen

Ohne Aufhebung der Immunität ist es zulässig, ein Verfahren ohne Ermittlungshandlungen (Vorermittlungen oder Ermittlungsverfahren) einzustellen, ein Privatklageverfahren vor Anberaumung einer Hauptverhandlung (§ 383 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung) einzustellen und von der Erhebung einer öffentlichen Klage gemäß § 153 Absatz 1 und 2, § 153a Absatz 1, § 154 Absatz 1 der Strafprozessordnung abzusehen.

Ermittlungen der Staatsanwaltschaft über die Persönlichkeit der Anzeigeerstatterin oder des Anzeigeerstatters sowie über andere für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit einer Anzeige wichtige Umstände sind zulässig zur Feststellung, ob eine Anzeige offensichtlich unbegründet (querulatorisch, vexatorisch) ist. Dem beschuldigten Mitglied des Landtags soll vor derartigen Entscheidungen durch die Verfolgungsbehörde oder das Gericht Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden. Ein Sühneverfahren (§ 380 der Strafprozessordnung) gegen ein Mitglied des Landtags ist ohne Genehmigung zulässig, nicht dagegen die Androhung oder Verhängung einer Ordnungsstrafe im Sühneverfahren durch einen Schiedsmann.

Die Immunität hindert nicht die Durchführung eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Polizeiliche und andere Verwaltungszwangsmaßnahmen gegen ein Mitglied des Landtags können ohne Genehmigung des Parlaments durchgeführt werden, mit Ausnahme der Vollziehung einer Zwangshaft oder der zwangsweisen Vorführung. Bei Unfällen, an denen ein Mitglied des Landtags beteiligt ist, darf die Polizei die notwendigen Maßnahmen durchführen, besonders im öffentlichen Interesse die Ursachen und den Hergang des Unfalles feststellen. Bei einem Verkehrsunfall können die Personalien eines Mitglieds des Landtags, das Kennzeichen und der Zustand seines Fahrzeugs festgestellt sowie die Vorlage des Führerscheines und des Kraftfahrzeugscheines verlangt werden. Ebenso können Fahr-, Brems- und andere Spuren gesichert, vermessen, fotografiert und auf Datenträger aufgezeichnet werden.

Mitglieder des Landtags dürfen auch gegen ihren Willen zum Zweck der Entnahme einer Blutprobe zur Polizeiwache und zu einem Arzt gebracht und der Blutentnahme unterzogen werden.

Die Durchführung eines Verfahrens zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und die Anordnung der Haft durch das Gericht (§§ 802a ff. Zivilprozessordnung) bedarf keiner Genehmigung durch den Landtag. Genehmigungspflichtig ist jedoch die Vollstreckung des Haftbefehls.

Eine Aufhebung der Immunität ist nicht erforderlich für eine Maßnahme des polizeilichen Gewahrsams im Rahmen der geltenden Gesetze, die notwendig ist zur Abwendung von Gefahren, die das menschliche Leben bedrohen, und für Maßnahmen nach dem 4. und 5. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes. Die zuständigen Behörden sind jedoch verpflichtet, die Präsidentin oder den Präsidenten unverzüglich über die gegen ein Mitglied des Landtags angeordneten Maßnahmen zu unterrichten. Sie oder er informiert hierüber unmittelbar den für die Immunität zuständigen Ausschuss und kann den für die Immunität zuständigen Ausschuss mit der Überprüfung der angeordneten Maßnahmen beauftragen. Der Ausschuss kann auch ohne Beauftragung durch die Präsidentin oder den Präsidenten eine Überprüfung der angeordneten Maßnahme durchführen.

7.
Umfang der Aufhebung

Die Genehmigung der Strafverfolgung umfasst, wenn sie nicht ausdrücklich eingeschränkt wird, auch die Befugnis zur zwangsweisen Vorführung; dagegen umfasst sie nicht die Untersuchungshaft und die Vollstreckung einer rechtskräftig erkannten Freiheitsstrafe. Die Aufhebung der Immunität hat daher getrennt zu erfolgen, und zwar für

  1. 1.

    die Strafverfolgung bis zum Abschluss des Verfahrens,

  2. 2.

    die Verhaftung,

  3. 3.

    die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe.

Ist das Verfahren durch rechtskräftige richterliche Entscheidung beendigt, so ist für eine etwaige Wiederaufnahme eine neue Genehmigung zur Strafverfolgung erforderlich.

Die Aufnahme eines von der Staatsanwaltschaft bereits eingestellten Ermittlungsverfahrens bedarf keiner neuen Genehmigung. Die Aufhebung der Immunität zur Strafverfolgung gilt nicht für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens. Die Aufhebung der Immunität zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens gilt nicht für die Durchführung der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft. Verfahren vor Ehrengerichten, die öffentlich-rechtlichen Charakter haben, können nur nach Aufhebung der Immunität durchgeführt werden. Wird ein Mitglied des Landtags bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen, so bedarf die Durchführung eines Strafverfahrens oder die Verhaftung keiner Genehmigung. Eine erneute Vorführung oder Verhaftung nach vorheriger Freilassung bedarf der Genehmigung.

8.
Anhängige Verfahren

Strafverfahren, Freiheitsbeschränkungen und Strafvollstreckungen gegen ein neu gewähltes Mitglied des Landtags, die bei Mandatsannahme anhängig sind, bedürfen zu ihrer Fortführung der Genehmigung.

Das Gleiche gilt bei einem wiedergewählten Landtagsmitglied, bei dem in der vorherigen Wahlperiode die erforderliche Genehmigung versagt wurde. Ist bei einem wiedergewählten Landtagsmitglied in der vorhergehenden Wahlperiode die Immunität aufgehoben worden, so darf das Verfahren fortgesetzt werden, ist aber auszusetzen, wenn das Parlament dies verlangt.

9.
Behandlung von Amnestieverfahren

Zur Einstellung eines Verfahrens aufgrund einer Amnestie bedarf die Strafverfolgungsbehörde keiner Genehmigung, es sei denn, dass dafür Ermittlungen notwendig sind, die nach den vorangehenden Vorschriften einer Genehmigung bedürfen.

10.
Verfahrenshandlungen ohne Immunitätsaufhebung in Verfahren gegen andere Personen

Ohne Aufhebung der Immunität ist es zulässig,

  1. 1.

    in einem Verfahren gegen eine andere Person ein Landtagsmitglied als Zeugen zu vernehmen, bei ihm eine Durchsuchung nach §§ 103, 104 der Strafprozessordnung vorzunehmen oder von ihm die Herausgabe von Gegenständen nach § 95 der Strafprozessordnung zu verlangen, jedoch unter Beachtung von Artikel 56 Absatz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen, § 53 Absatz 1 Nummer 4, §§ 53a und 97 Absatz 3 und 4 der Strafprozessordnung,

  2. 2.

    ein Verfahren gegen Mittäterinnen oder Mittäter, Anstifterinnen oder Anstifter, Gehilfinnen oder Gehilfen oder sonstige Beteiligte einzuleiten oder durchzuführen.

Zu 1.Eine Beschlagnahme oder Durchsuchung bei einem Landtagsmitglied ist abzubrechen, soweit sich dieses auf sein Recht zur Zeugnisverweigerung nach den einschlägigen Bestimmungen beruft.
Zu 2.Von diesem Verfahren ist die Präsidentin oder der Präsident unverzüglich zu verständigen.

11.
Benachrichtigung der Präsidentin oder des Präsidenten

Die zuständigen Behörden haben der Präsidentin oder dem Präsidenten unverzüglich direkt Kenntnis von jedem strafrechtlichen, dienstrechtlichen oder vor einem öffentlich-rechtlichen Ehrengericht anhängigen Verfahren zu geben, das sich gegen ein Mitglied des Landtags richtet. Die Verpflichtung entfällt, wenn wegen eines solchen Verfahrens die Aufhebung der Immunität beantragt wird. Die Präsidentin oder der Präsident ist ferner von jeder Einschränkung der Freiheit eines Mitglieds des Landtags zu benachrichtigen.

12.
Benachrichtigung an den für die Immunität zuständigen Ausschuss

Der für die Immunität zuständige Ausschuss ist nach Abschluss des Verfahrens, in dem er über die Aufhebung der Immunität entschieden hat, unverzüglich über dessen Ausgang zu unterrichten.

Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)