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Art. 23 MitglStRegG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung
Redaktionelle Abkürzung
MitglStRegG,BY
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1102-1-F

(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erlässt die Staatsregierung.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat setzt die Amtsbezüge fest. Ihm obliegt ferner die Festsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge.