Art. 23 MitglStRegG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung
- Redaktionelle Abkürzung
- MitglStRegG,BY
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1102-1-F
(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erlässt die Staatsregierung.
(2) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat setzt die Amtsbezüge fest. Ihm obliegt ferner die Festsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge.