§ 20 VGG - Mitwirkung der Berechtigten, die nicht Mitglied sind
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG)
- Amtliche Abkürzung
- VGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 440-18
(1) Die Berechtigten, die nicht Mitglied sind, wählen mindestens alle vier Jahre aus ihrer Mitte Delegierte.
(2) In dem Statut der Verwertungsgesellschaft ist mindestens zu regeln:
- 1.
die Anzahl und Zusammensetzung der Delegierten;
- 2.
das Verfahren zur Wahl der Delegierten;
- 3.
dass die Delegierten zur Teilnahme an der Mitgliederhauptversammlung berechtigt sind;
- 4.
dass die Delegierten stimmberechtigt mindestens an Entscheidungen über die in § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis 9 und 12 bis 16, Absatz 2 sowie die in § 18 genannten Angelegenheiten, mit Ausnahme der Entscheidungen über die Ernennung und Entlassung der in § 18 Absatz 1 genannten Personen, mitwirken können und
- 5.
dass die Delegierten an Entscheidungen der Mitgliederhauptversammlung, an denen sie nicht stimmberechtigt mitwirken, jedenfalls beratend mitwirken können.
(3) Für die Mitwirkung der Delegierten an der Mitgliederhauptversammlung gilt § 19 Absatz 3 entsprechend.