§ 233 LVwG - Vollzug gegen Rechtsnachfolger
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
(1) Der Vollzug gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger darf erst beginnen, nachdem sie oder er von dem Verwaltungsakt Kenntnis erhalten hat und darauf hingewiesen worden ist, dass der Vollzug gegen sie oder ihn durchgeführt werden kann. Von diesen Voraussetzungen kann in den Fällen des § 229 Abs. 2 abgesehen werden.
(2) Der Vollzug, der im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsnachfolge bereits begonnen hat, darf gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger fortgesetzt werden, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.