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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 23 ResOG SH - Inhalte der Leistungen und Behandlungsplan

Bibliographie

Titel
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Amtliche Abkürzung
ResOG SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
312-23

(1) Die Leistungen zur therapeutischen und sozialarbeiterischen Behandlung von Sexual- und Gewaltstraftäterinnen und Sexual- und Gewaltstraftätern werden insbesondere auf Grundlage der Strafprozessordnung, des Strafgesetzbuches und des Staatsvertrags zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung vom 7. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 200) erbracht.

(2) Die in § 24 Absatz 1 genannten Stellen erbringen ambulante therapeutische Maßnahmen und Trainingsprogramme für Sexual- und Gewaltstraftäterinnen und Sexual- und Gewaltstraftäter. Leistungen werden auch für Personen erbracht, die nach eigener Einschätzung gefährdet sind, eine Sexual- oder Gewaltstraftat zu begehen.

(3) Inhalt der Behandlungsleistungen ist es insbesondere, gewalttätige Personen im Rahmen ihrer Resozialisierung dabei zu unterstützen, die Ursachen und die Folgen ihres Verhaltens sowie konfliktträchtige Situationen zu erkennen, Verantwortung für ihre Taten zu übernehmen und ihr Verhalten zu ändern.

(4) Bei länger andauernden individuellen therapeutischen Maßnahmen oder Trainingsprogrammen ist ein Behandlungsplan zu erstellen.