Versionsverlauf


  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 22 ResOG SH - Organisation der Leistungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Amtliche Abkürzung
ResOG SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
312-23

(1) Die Durchführung der Wiedergutmachungsdienste kann von Freien Trägern oder von Gerichtshilfen wahrgenommen werden.

(2) Das für Justiz zuständige Ministerium stellt sicher, dass in allen Landgerichtsbezirken Ausgleichsstellen vorhanden sind.

(3) Fachkräfte der Wiedergutmachungsdienste sollen über einen Hochschulabschluss in Sozialer Arbeit mit staatlicher Anerkennung verfügen. Ausnahmen können durch das für Justiz zuständige Ministerium genehmigt werden. Ein Hochschulabschluss ist in jedem Fall nachzuweisen. Die Fachkräfte verfügen über eine geeignete, mindestens einjährige mediationsspezifische Zusatzqualifikation oder erwerben eine solche in einem angemessenen Zeitraum nach der Aufnahme ihrer Tätigkeit.

(4) Die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten können Koordinierungsstellen für Wiedergutmachungsdienste einrichten.