§ 44 NachbG - Nachträgliche Grenzänderungen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Nachbarrechtsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- NachbG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 231-36
Die Rechtmäßigkeit des Abstandes einer Anpflanzung wird durch nachträgliche Grenzänderungen nicht berührt; jedoch gilt § 43 Abs. 3 entsprechend.
Außer Kraft am 1. Januar 2033 durch § 47 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)