§ 197 SGB V - Verwaltungsrat
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
- Amtliche Abkürzung
- SGB V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-5
(1) Der Verwaltungsrat hat insbesondere
- 1.
die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen,
- 1a.
den Vorstand zu überwachen,
- 1b.
alle Entscheidungen zu treffen, die für die Krankenkasse von grundsätzlicher Bedeutung sind,
- 2.
den Haushaltsplan festzustellen,
- 3.
über die Entlastung des Vorstands wegen der Jahresrechnung zu beschließen,
- 4.
die Krankenkasse gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten,
- 5.
über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen und
- 6.
über die Auflösung der Krankenkasse oder die freiwillige Vereinigung mit anderen Krankenkassen zu beschließen.
(2) Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen.
(3) Der Verwaltungsrat soll zur Erfüllung seiner Aufgaben Fachausschüsse bilden.