§ 197 SGB V - Vertreterversammlung
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-5
Die Vertreterversammlung hat insbesondere
- 1.die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen,
- 2.den Haushaltsplan festzustellen,
- 3.über die Entlastung des Vorstands und des Geschäftsführers wegen der Jahresrechnung zu beschließen,
- 4.die Krankenkasse gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten,
- 5.über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen und
- 6.über die Auflösung der Krankenkasse oder die freiwillige Vereinigung mit anderen Krankenkassen zu beschließen.