Versionsverlauf


§ 197 SGB V - Vertreterversammlung

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Redaktionelle Abkürzung
SGB V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-5

Die Vertreterversammlung hat insbesondere

  1. 1.
    die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen,
  2. 2.
    den Haushaltsplan festzustellen,
  3. 3.
    über die Entlastung des Vorstands und des Geschäftsführers wegen der Jahresrechnung zu beschließen,
  4. 4.
    die Krankenkasse gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten,
  5. 5.
    über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen und
  6. 6.
    über die Auflösung der Krankenkasse oder die freiwillige Vereinigung mit anderen Krankenkassen zu beschließen.