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  • ab 01.07.1975 (aktuelle Fassung)

§ 12 LFGG - Vernehmung und Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen außerhalb eines anhängigen Verfahrens

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Amtliche Abkürzung
LFGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3150

Die Amtsgerichte sind zuständig, außerhalb eines anhängigen Verfahrens die Aussagen von Zeugen und die Gutachten von Sachverständigen entgegenzunehmen sowie Eide und eidesstattliche Versicherungen dieser Personen abzunehmen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Ein Zwang darf auf die Zeugen und Sachverständigen nicht ausgeübt werden.