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§ 7 LFGG - Mitwirkung der Urkundsbeamten, Gerichtsvollzieher und Gemeindebediensteten

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Amtliche Abkürzung
LFGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3150

(1) Die Vorschrift des § 6 FamFG findet auch für die Mitwirkung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und eines Gemeindebediensteten, der mit der Erledigung der Aufgaben nach § 40 beauftragt ist, entsprechende Anwendung.

(2) Verfügungen des Urkundsbeamten und des Gerichtsvollziehers sind mit der Erinnerung anfechtbar. Über eine Erinnerung gegen eine Verfügung des Urkundsbeamten beim Notariat oder beim Grundbuchamt entscheidet der Notar; § 33 findet entsprechende Anwendung.