§ 20 ThürRiGSitzungen des Richterwahlausschusses
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
Die Sitzungen des Richterwahlausschusses sind nicht öffentlich. Der Justizminister führt den Vorsitz. Ist er verhindert, so tritt sein Vertreter im Amt an seine Stelle. Er hat kein Stimmrecht.