§ 83 POG - Schusswaffengebrauch gegen Personen
Bibliographie
- Titel
- Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
- Amtliche Abkürzung
- POG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,
- 1.
um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren,
- 2.
um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmitteln zu verhindern,
- 3.
um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitätsfeststellung durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie
- a)
eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder
- b)
eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt,
- 4.
zur Vereitelung der Flucht oder zur Ergreifung einer Person, die in amtlichem Gewahrsam zu halten oder ihm zuzuführen ist
- a)
auf Grund richterlicher Entscheidung wegen eines Verbrechens oder
auf Grund des dringenden Verdachts eines Verbrechens oder
- b)
auf Grund richterlicher Entscheidung wegen eines Vergehens oder auf Grund des dringenden Verdachts eines Vergehens, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt,
- 5.
um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern.
(2) Schusswaffen dürfen nach Absatz 1 Nr. 4 nicht gebraucht werden, wenn es sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes handelt oder wenn die Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden soll.