§ 83 POG - Zentralstelle für Polizeitechnik
Bibliographie
- Titel
- Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
- Amtliche Abkürzung
- POG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Die Zentralstelle für Polizeitechnik nimmt zentrale Aufgaben im Bereich der Polizeitechnik wahr. Sie ist die zentrale Stelle für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) im Land Rheinland-Pfalz (Autorisierte Stelle).
(2) Die Autorisierte Stelle trifft verbindlich gegenüber den BOS alle für den Betrieb erforderlichen technischen Festlegungen und Anordnungen, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Digitalfunknetzes BOS erforderlich sind.