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§ 18 LMG - (zu §§ 15 und 16 MRRG)
Ausnahmen von der Meldepflicht

Bibliographie

Titel
Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG -)
Amtliche Abkürzung
LMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
210-3

(1) Eine Meldepflicht nach § 11 Abs. 1 und 2 wird nicht begründet, wenn

  1. 1.

    eine Person, die für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft bezieht, um

    1. a)

      Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz zu leisten,

    2. b)

      Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz zu leisten,

    3. c)

      eine Dienstleistung nach dem Soldatengesetz zu erbringen oder

    4. d)

      Polizeivollzugsdienst bei der Landespolizei zu leisten,

  2. 2.

    Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten, Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit, Beamtinnen und Beamte des Bundesgrenzschutzes

aus dienstlichen Gründen für eine Dauer von bis zu sechs Monaten eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft beziehen und sie für eine Wohnung im Inland gemeldet sind.

(2) Wer im Inland nach den §§ 11 oder 19 gemeldet ist und zum Zwecke eines nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalts eine Wohnung bezieht, unterliegt hinsichtlich dieser Wohnung nicht der Meldepflicht nach § 11. Ist sie oder er nach Ablauf dieser Frist nicht aus dieser Wohnung ausgezogen, hat sie oder er sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden (§ 11 Abs. 1). Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht nach § 11 Abs. 1 gemeldet sind, gilt eine Frist von zwei Monaten. Die Ausnahme von der Meldepflicht gilt nicht für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler und deren Familienangehörigen, soweit sie nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes mitverteilt werden, Asylbewerberinnen und Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge, die vorübergehend eine Aufnahmeeinrichtung oder eine sonstige Durchgangsunterkunft beziehen.

(3) Meldepflichten nach § 11 Abs. 1 und 2 werden nicht begründet durch den Vollzug einer richterlichen Entscheidung über die Freiheitsentziehung, solange die meldepflichtige Person für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist oder der Aufenthalt in der Anstalt sechs Monate nicht überschreitet. Für Personen, die nicht für eine Wohnung gemeldet sind und deren Aufenthalt sechs Monate übersteigt, hat die Leiterin oder der Leiter der Anstalt die Aufnahme und die Entlassung der für den Sitz der Anstalt zuständigen Meldebehörde mitzuteilen; die Betroffenen sind zu unterrichten. Die Mitteilung enthält die in den Meldescheinen (§ 15 Abs. 2, § 33 Nr. 1) vorgesehenen Daten, soweit sie der Anstalt bekannt sind. § 22 geht den Sätzen 1 bis 3 vor.

(4) Die Meldebehörde darf außer im Falle von

  1. 1.
    Rückmeldungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1,
  2. 2.
    Datenübermittlungen an Polizeibehörden nach § 24 Abs. 4,
  3. 3.
    regelmäßigen Datenübermittlungen nach § 24 Abs. 6 und
  4. 4.
    automatisierten Datenübermittlungen nach § 24 Abs. 1

Daten nach Absatz 3 Satz 2 und 3 nur übermitteln, wenn sie durch Prüfung im Einzelfall festgestellt hat, dass durch die Übermittlung keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden. Vor Melderegisterauskünften sind die Betroffenen zu hören.