§ 33 LMG - Verordnungsermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG -)
- Amtliche Abkürzung
- LMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 210-3
Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten wird ermächtigt, durch Verordnung Regelungen zu treffen über:
- 1.die Muster der Meldescheine und der Änderungsmitteilung (§ 15 Abs. 2), die Anzahl der Ausfertigungen und die Dauer ihrer Aufbewahrung bei der Meldebehörde sowie die Muster der amtlichen Meldebestätigung nach § 15 Abs. 7,
- 2.die Muster der Meldescheine für die Meldungen nach § 19 Abs. 2, die Anzahl der Ausfertigungen und die Dauer ihrer Aufbewahrung bei der Meldebehörde,
- 3.das Muster des besonderen Meldescheins für Beherbergungsstätten nach § 21 Abs. 1 und die Anzahl der Ausfertigungen,
- 4.das Verfahren der Anmeldung nach § 15 Abs. 3 und 4,
- 5.das Verfahren der Datenübermittlungen nach § 23 Abs. 1 bis 3,
- 6.
- 7.die Durchführung bundes- oder landesrechtlich zugelassener regelmäßiger Datenübermittlungen (§ 24 Abs. 6),
- 8.das Verfahren der einfachen Melderegisterauskunft nach § 27 Abs. 1 und 2 und
- 9.die Voraussetzungen und das Verfahren zur Zulassung von Portalen nach § 27 Abs. 3 und die Zuweisung weiterer Aufgaben im Rahmen der Auskunftserteilung.