§ 23 LMG - (zu § 17 MRRG)
Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden
Bibliographie
- Titel
- Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG -)
- Amtliche Abkürzung
- LMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 210-3
(1) Hat sich eine Person bei einer Meldebehörde nach § 15 Abs. 2 oder 3 angemeldet, hat diese die Wegzugsmeldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden davon durch Übermittlung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 genannten Daten der Person zu unterrichten (Rückmeldung); das gilt auch in den Fällen des § 18 Abs. 3 Satz 2 und 3 und des § 19 Abs. 2 Satz 1. Hat sich eine Person bei einer Meldebehörde mittels vorausgefülltem Meldeschein nach § 15 Abs. 4 angemeldet, hat diese die Wegzugsmeldebehörde über den Vollzug der Anmeldung sowie über abweichende Daten und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden durch Übermittlung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 genannten Daten der Person zu unterrichten. Die Rückmeldung hat unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen zu erfolgen. Bei Abmeldung einer von mehreren Wohnungen nach § 11 Abs. 2 sind die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden entsprechend zu unterrichten. Die Wegzugsmeldebehörde verarbeitet die übermittelten Daten unverzüglich und teilt der Zuzugsmeldebehörde die in § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 7 und 8 genannten Tatsachen mit Ausnahme des in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten Tages des Zuzugs in das Wahlgebiet mit; die Zuzugsmeldebehörde ist ferner zu unterrichten, wenn die in Satz 1 genannten Daten von den bisherigen Angaben abweichen. Bei Zuzug aus dem Ausland ist die für die letzte Wohnung im Inland zuständige Meldebehörde zu unterrichten.
(2) Werden die in § 3 Abs. 1 bezeichneten Daten oder die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 7 genannten Tatsachen fortgeschrieben, sind die für weitere Wohnungen der Person zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
(3) Speichert die Meldebehörde eine Auskunftssperre nach § 27 Abs. 7 und 8 im Melderegister oder hebt die Meldebehörde eine Auskunftssperre auf, so hat sie hiervon die für die vorherige oder die neue Wohnung zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten.
(4) Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 obliegen den Meldebehörden als eigene Aufgaben.
(5) Soweit auf Grund von völkerrechtlichen Übereinkünften ein meldebehördliches Rückmeldeverfahren mit Stellen des Auslands vorgesehen ist, gehen die darin getroffenen Vereinbarungen den Regelungen nach den Absätzen 1 bis 4 vor.