§ 36 SchulG M-V - Die Förderschulen
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 223-6
(1) Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung, geistige Entwicklung, emotionale und soziale Entwicklung oder Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler können gemäß § 34 Absatz 4 an Förderschulen unterrichtet werden, die dem Förderschwerpunkt entsprechen, der vom Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie als Hauptförderschwerpunkt festgestellt wurde. An diesen Förderschulen werden gemäß § 34 Absatz 4 Schülerinnen und Schüler unterrichtet, sofern sie im gemeinsamen Unterricht in allgemein bildenden Schulen (§ 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis e) nicht hinreichend gefördert werden können.
(2) An Förderschulen, die nach den Rahmenplänen der weiterführenden allgemein bildenden Schulen (§ 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b bis e) arbeiten, können die Abschlüsse des jeweiligen Bildungsgangs erworben werden. An Förderschulen mit abweichender Zielsetzung werden die Abschlüsse der jeweiligen Förderschule erworben.
(3) Förderschulen können auch im Verbund mit allgemein bildenden Schulen (§ 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis e) ein sonderpädagogisches Förderzentrum mit einzelnen oder mehreren Förderschwerpunkten bilden. In dessen Zuständigkeit liegen Früherkennung, Frühförderung, Förderung und Beratung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie die Beratung von Lehrkräften im gemeinsamen Unterricht.
(4) Schülerinnen und Schüler, die wegen einer Erkrankung oder wegen schwerwiegender Beeinträchtigung in ihrer Entwicklung für längere Zeit oder auf Dauer keine Schule besuchen können, erhalten Haus- oder Krankenhausunterricht.