§ 36 SchulG M-V - Die Förderschulen
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 223-6
(1) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die im gemeinsamen Unterricht in allgemein bildenden Schulen (§ 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis e) nicht hinreichend gefördert werden können, werden in Förderschulen unterrichtet. Förderschulen sind in ihrer pädagogischen Arbeit auf den individuellen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler ausgerichtet.
(2) Sonderpädagogischer Förderbedarf kann für die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache, Sehen, Hören, emotionale und soziale Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, geistige Entwicklung sowie Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler festgestellt werden. An Förderschulen, die nach den Rahmenplänen der weiterführenden allgemein bildenden Schulen (§ 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b bis e) arbeiten, können die Abschlüsse des jeweiligen Bildungsgangs erworben werden. An Förderschulen mit abweichender Zielsetzung werden die Abschlüsse der jeweiligen Förderschule erworben. Schülerinnen und Schülern, für die der Erwerb eines Abschlusses an einer weiterführenden allgemein bildenden Schule (§ 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b bis e) aussichtsreich erscheint, ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Wechsel an eine solche Schule zu eröffnen. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.
(3) Die Förderschulen können auch im Verbund mit allgemein bildenden Schulen (§ 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis e) ein sonderpädagogisches Förderzentrum mit einzelnen oder mehreren Förderschwerpunkten bilden. In dessen Zuständigkeit liegen dann Früherkennung, Frühförderung, Beratung, Diagnostik, Förderung und Unterrichtung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in integrativem Unterricht in allgemein bildenden Schulen (§ 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis e) und in kooperativen Formen sowie in den Förderschulen.
(4) Schülerinnen und Schüler, die wegen einer Erkrankung oder wegen schwerwiegender Beeinträchtigung in ihrer Entwicklung für längere Zeit oder auf Dauer keine Schule besuchen können, erhalten Haus- oder Krankenhausunterricht.
(5) Schülerinnen und Schüler mit erheblichen Entwicklungsverzögerungen in den Förderschwerpunkten Sprache, Hören, Sehen, körperliche und motorische Entwicklung, deren Schulerfolg nur durch eine besondere Förderung zu sichern ist, können flexibel im Schuleingangsbereich, wenn möglich an einer Grundschule, beschult werden.
(6) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sehen und Hören kann ohne Anrechnung auf die Schulpflicht ein fünftes Grundschuljahr angeboten werden.
(7) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die im gemeinsamen Unterricht in beruflichen Schulen nicht hinreichend gefördert werden können, werden in beruflichen Schulen in gesondert geführten Klassen (Förderklassen) unterrichtet, die auch organisatorisch zusammengefasst werden können. In den Förderklassen kann nach erfolgreicher zweijähriger Berufsvorbereitung oder nach erfolgreicher Berufsausbildung die Berufsreife erworben werden.