§ 36 SchulG M-V - Die Förderschulen
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 223-6
(1) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die im gemeinsamen Unterricht in allgemeinen Schulen nicht hinreichend gefördert werden können, werden in Förderschulen unterrichtet. Förderschulen sind in ihrer pädagogischen Arbeit auf den individuellen Förderbedarf der Schüler ausgerichtet.
(2) Den Förderschwerpunkten entsprechend können eingerichtet werden
- 1.die allgemeine Förderschule,
- 2.die Schule für Schwerhörige,
- 3.die Schule für Gehörlose,
- 4.die Schule für Körperbehinderte,
- 5.die Schule für Erziehungsschwierige,
- 6.die Sprachheilschule,
- 7.die Schule für Blinde und Sehbehinderte,
- 8.die Schule zur individuellen Lebensbewältigung,
- 9.die Schule für Kranke.
An den Förderschulen gemäß Satz 1 Nr. 2 bis 7 können die Abschlüsse der weiterführenden allgemein bildenden Schulen erworben werden. Nach erfolgreichem Besuch eines freiwilligen zehnten Schuljahres der allgemeinen Förderschule wird der erweiterte Abschluss dieser Schule erworben, der der Berufsreife gleichwertig ist. Schüler der allgemeinen Förderschule und der Schule zur individuellen Lebensbewältigung erhalten den Abschluss dieser Schulart.
(3) Die Förderschulen können auch im Verbund mit allgemeinen Schulen ein sonderpädagogisches Förderzentrum mit einzelnen oder mehreren Förderschwerpunkten bilden. In dessen Zuständigkeit liegen dann Früherkennung, Frühförderung, Beratung, Diagnostik, Förderung und Unterrichtung der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in integrativem Unterricht in allgemeinen Schulen und in kooperativen Formen sowie in den Förderschulen.
(4) Schüler, die wegen einer Erkrankung oder wegen schwer wiegender Beeinträchtigung in ihrer Entwicklung für längere Zeit oder auf Dauer keine Schule besuchen können, erhalten Haus- oder Krankenhausunterricht.
(5) An den Förderschulen nach Absatz 2 Satz 1 können Vorklassen eingerichtet werden. In diesen Vorklassen wird in besonderem Maße dem individuellen körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstand der Kinder Rechnung getragen. Durch die Verbindung von sozialpädagogischen, diagnostischen und sonderpädagogischen Lern- und Arbeitsformen wird der Übergang in den Schulbereich gewährleistet. Über die Einrichtung entscheidet die Schulkonferenz mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und des Schulträgers.
(6) An den Schulen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 7 kann ohne Anrechnung auf die Schulpflicht ein fünftes Grundschuljahr angeboten werden. Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.
(7) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die im gemeinsamen Unterricht in beruflichen Schulen nicht hinreichend gefördert werden können, werden in beruflichen Schulen in gesondert geführten Klassen (Förderklassen) unterrichtet, die auch organisatorisch zusammengefasst werden können. In den Förderklassen kann nach erfolgreicher zweijähriger Berufsvorbereitung oder nach erfolgreicher Berufsausbildung die Berufsreife erworben werden.