§ 55 SächsBG - Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2/2
(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle ausgesprochen, die für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre.
(2) Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.
(3) Bei Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten bedarf die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. Dies gilt nicht, soweit die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre.