§ 55 SächsBG - Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2/2
(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle ausgesprochen, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre.
(2) Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.
(3) Bei Staatsbeamten bedarf die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. Satz 1 gilt nicht, soweit der Ministerpräsident für die Ernennung des Beamten zuständig wäre.