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  • ab 01.05.2024 (aktuelle Fassung)

§ 2 SächsDG - Sachlicher Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Sächsisches Disziplinargesetz  (SächsDG)
Amtliche Abkürzung
SächsDG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
241-3/2

(1) Dieses Gesetz gilt für die

  1. 1.

    von Beamtinnen und Beamten während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen und

  2. 2.

    von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten

    1. a)

      während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen sowie

    2. b)

      nach Eintritt in den Ruhestand begangenen, als Dienstvergehen geltenden Handlungen.

(2) Ein Wechsel des Dienstherrn während des Beamtenverhältnisses steht der disziplinarrechtlichen Verfolgung nicht entgegen.

(3) Für Beamtinnen, Beamte, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Berufssoldatinnen, Berufssoldaten oder Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit gestanden haben, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben. Auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten die in § 47 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes und in § 75 des Sächsischen Beamtengesetzes bezeichneten Handlungen als Dienstvergehen.

(4) Für Beamtinnen und Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung oder einer besonderen Auslandsverwendung leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Vergehen sowohl soldaten- als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt.