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  • ab 15.05.2024 (aktuelle Fassung)

§ 66 LPersVG - Mitbestimmung in sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPersVG)
Amtliche Abkürzung
LPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
dev215-1

(1) Der Personalrat hat in folgenden sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten mitzubestimmen:

  1. 1.

    Regelungen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und Erstellung entsprechender Pläne,

  2. 2.

    Anordnung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Mehrarbeit oder Überstunden sowie allgemeine Regelungen zum Ausgleich von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Mehrarbeit oder Überstunden und Erstellung entsprechender Pläne; Festsetzung von Kurzarbeit,

  3. 3.

    Einführung, Änderung und Aufhebung der gleitenden Arbeitszeit und anderer Arbeitszeitmodelle,

  4. 4.

    Einführung, Änderung und Aufhebung von Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle,

  5. 5.

    Regelungen über Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,

  6. 6.

    Aufstellung des Urlaubsplans, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte ohne deren Zustimmung,

  7. 7.

    Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte einschließlich der Geldfaktoren,

  8. 8.

    Grundsätze über die Prämierung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des behördlichen und betrieblichen Vorschlagswesens,

  9. 9.

    Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,

  10. 10.

    Bestellung und Abberufung der oder des Datenschutzbeauftragten der Dienststelle,

  11. 11.

    Aufstellung oder wesentliche Änderung von Plänen zur Herstellung der Gleichstellung von Frauen und Männern,

  12. 12.

    Aufstellung von Grundsätzen für die Personalplanung,

  13. 13.

    Grundsätze über die Durchführung der Berufsausbildung,

  14. 14.

    Beurteilungsrichtlinien,

  15. 15.

    allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten,

  16. 16.

    Inhalt von Personalfragebogen, mit Ausnahme von Fragebogen im Rahmen der Rechnungsprüfung und von Organisationsuntersuchungen,

  17. 17.

    Abschluss von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen oder Gestellungsverträgen,

  18. 18.

    allgemeine Regelungen über die Ausschreibung von Stellen,

  19. 19.

    allgemeine Regelungen über die Gestaltung von Arbeitsplätzen.

(2) Muss für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung nach Absatz 1 Nummer 2 auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.