§ 15 LWO - Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
111-1-1

(1) Mit dem Einspruch kann eine neue Eintragung, die Streichung oder die Berichtigung einer Eintragung beantragt werden. Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter in der Weise statt, dass sie oder er der oder dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gilt § 13 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Landtagswahlgesetzes entsprechend. Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter bekannt zu geben. Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.