§ 15 LWO - Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-1
(1) Mit dem Einspruch kann eine neue Eintragung, die Streichung oder die Berichtigung einer Eintragung beantragt werden. Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt der Gemeindewahlleiter in der Weise statt, dass er dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt.
(2) Für das Beschwerdeverfahren gilt § 13 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 LWG entsprechend. Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und dem Gemeindewahlleiter bekannt zu geben. Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.