§ 3 LadSchlG - Allgemeine Ladenschlußzeiten (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Ladenschluß
- Redaktionelle Abkürzung
- LadSchlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8050-20
(1) 1Verkaufsstellen müssen, vorbehaltlich der Vorschriften der §§ 4 bis 16, zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden geschlossen sein:
- 1.an Sonn- und Feiertagen,
- 2.montags bis freitags bis sieben Uhr und ab achtzehn Uhr dreißig Minuten,
- 3.sonnabends bis sieben Uhr und ab vierzehn Uhr, am ersten Sonnabend im Monat oder, wenn dieser Tag auf einen Feiertag fällt, am zweiten Sonnabend im Monat sowie an den vier aufeinanderfolgenden Sonnabenden vor dem 24. Dezember ab achtzehn Uhr,
- 4.am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab vierzehn Uhr.
2Die beim Ladenschluß anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.
(2)
§ 3 Abs. 2 bis 4: Abs. 2 u. 3 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. b G v. 17. 7. 1957 I 722 und Abs. 4 zu Abs. 2 geworden durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. c G v. 17.7.1957 I 722. Der neue Abs. 2 sodann aufgeh. durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. b G v. 14.11.1960 I 845