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§ 49 LWG - Ausnahmen von der Abwasserbeseitigungspflicht, Übergang auf Dritte

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
77

(1) Die Gemeinde ist nicht zur Abwasserbeseitigung verpflichtet

1. für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, das im Rahmen der pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen, bodenschutzrechtlichen, naturschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht wird, und

2. für unverschmutztes Abwasser, das zur Gewinnung von Wärme abgekühlt wurde.

Unberührt bleibt das Recht der Gemeinde, durch Satzung zu fordern, dass im Fall der Nummer 1 das Grundstück bezüglich des häuslichen Abwassers an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird; fordert die Gemeinde den Anschluss, finden die Vorschriften dieses Unterabschnittes Anwendung.

(2) Werden einem Einleiter von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen Maßnahmen der Abwasserbeseitigung auferlegt, ist er insoweit abwasserbeseitigungspflichtig.

(3) Zur Beseitigung von Niederschlagswasser, das von Straßenoberflächen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anfällt, ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet. Soweit der Bund für die Bundesstraßen oder das Land Träger der Straßenbaulast im Außenbereich sind, legt der Landesbetrieb Straßenbau dem für Umwelt zuständigen Ministerium eine Übersicht über den Stand der Einleitungen sowie über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der nach § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes und nach § 56 noch erforderlichen Maßnahmen vor. § 47 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

(4) Sofern gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen ist, dass das Niederschlagswasser durch den Nutzungsberechtigten ganz oder teilweise gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann, und die Gemeinde den Nutzungsberechtigten des Grundstücks insoweit von der Überlassungspflicht nach § 48 freigestellt hat, ist der Nutzungsberechtigte selbst zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet. Die Freistellung gilt als erteilt, wenn das gesamte Niederschlagswasser eines Grundstücks seit dem 1. Januar 1996 auf dem Grundstück beseitigt worden ist und die Gemeinde in dieser Zeit ihren Anschluss- und Benutzungszwang nicht geltend gemacht hat. Die Gemeinde kann den Nutzungsberechtigten von seiner Pflicht zur Überlassung des Niederschlagswassers auch freistellen, wenn die Übernahme bereits erfolgt ist und die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Der Nachweis nach Satz 1 ist von der Gemeinde unter Berücksichtigung der Entwicklung der Grundwasserstände zu führen, wenn die Bebaubarkeit des Grundstücks nach dem 1. Januar 1996 durch einen Bebauungsplan, einen Vorhabens- und Erschließungsplan oder eine baurechtliche Satzung begründet worden ist. Im Übrigen ist der Nachweis durch den Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu führen. Im Fall des Satzes 4 hat die Gemeinde den Nachweis der zuständigen Behörde rechtzeitig vor der Bebauung der Grundstücke mit der Planung nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 57 Absatz 1 vorzulegen.

(5) Die zuständige Behörde kann die Gemeinde auf ihren Antrag widerruflich ganz oder teilweise von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung für Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile freistellen und diese Pflicht auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke übertragen, wenn eine Übernahme des Abwassers wegen technischer Schwierigkeiten oder wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht angezeigt ist, das Wohl der Allgemeinheit der gesonderten Abwasserbeseitigung nicht entgegensteht und der Nutzungsberechtigte eine Abwasserbehandlungsanlage betreibt, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die zuständige Behörde kann auf Antrag der Gemeinde darüber hinaus bei landwirtschaftlichen Betrieben dem Nutzungsberechtigten der Grundstücke die Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des anfallenden Schlamms übertragen, wenn die Schlammbehandlung in einer Kleinkläranlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und der Schlamm auf eigenbewirtschaftete Ackerflächen unter Beachtung der geltenden abfallrechtlichen, naturschutzrechtlichen und bodenschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht wird.

(6) Die zuständige Behörde kann die Gemeinde auf ihren Antrag oder auf Antrag eines gewerblichen Betriebes nach Anhörung der Gemeinde widerruflich ganz oder teilweise von der Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus diesem Betrieb einschließlich der von diesen genutzten Flächen und aus anderen Anlagen freistellen und diese Pflicht auf den gewerblichen Betrieb oder den Betreiber der Anlage übertragen, soweit das Abwasser zur gemeinsamen Fortleitung oder Behandlung in einer öffentlichen Abwasseranlage ungeeignet ist oder zweckmäßiger getrennt beseitigt wird. Im Gebiet eines Abwasserverbandes ist dieser zu beteiligen. § 53 Absatz 4 bleibt unberührt. Sollen kommunales Abwasser und Abwasser aus einem gewerblichen Betrieb gemeinsam behandelt werden, kann die zuständige Behörde die Abwasserbehandlung mit Zustimmung der betroffenen Gemeinde und des gewerblichen Betriebes auf diesen übertragen, wenn die Abwasserbehandlung durch den gewerblichen Betrieb zweckmäßiger ist.