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§ 49 LWG - Anzeigepflicht

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
77

Die Planung zur Errichtung oder wesentliche Veränderung einer Aufbereitungsanlage für die öffentliche Trinkwasserversorgung ist vom Betreiber unverzüglich nach Aufstellung des Planes der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Anzeige sind Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen beizufügen, welche die technischen Grundzüge der Anlage oder ihrer Änderung erkennen lassen.