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  • ab 30.07.2015 (aktuelle Fassung)

§ 69 LWG - Zuständigkeit im Zusammenhang mit dem Gewässerausbau

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

Zuständig für die sich auf den Gewässerausbau beziehenden Entscheidungen ist

  1. 1.

    die obere Wasserbehörde

    1. a)

      bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und

    2. b)

      bei Gewässern dritter Ordnung für Stauanlagen, mit Ausnahme von Stauteichen,

  2. 2.

    im Übrigen die untere Wasserbehörde.