§ 27 KatSG - Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotential
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Katastrophenschutz im Land Berlin (Katastrophenschutzgesetz - KatSG)
- Amtliche Abkürzung
- KatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2192-2
(1) Die Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen, bei denen die Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs oder die Störung unter Berücksichtigung des Domino-Effekts gemäß § 15 der Störfall-Verordnung zu einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen, für die Umwelt oder für sonstige bedeutsame Rechtsgüter führen können, sind verpflichtet, die Katastrophenschutzbehörden bei der Katastrophenvorsorge zu unterstützen. Sie haben im Rahmen der Maßnahmen zur Katastrophenvorsorge insbesondere
- 1.
den zuständigen Katastrophenschutzbehörden den Betrieb einer neuen Einrichtung spätestens vier Wochen vor der Inbetriebnahme schriftlich anzuzeigen,
- 2.
den Katastrophenschutzbehörden Auskünfte über den Betrieb der Einrichtungen, vor allem über die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen und die Verantwortlichen zu erteilen,
- 3.
den Katastrophenschutzbehörden Zutritt zu den Einrichtungen zu gestatten und
- 4.
sich an Übungen der Katastrophenschutzbehörden zu beteiligen.
Die Betreiberinnen und Betreiber können ein Auskunftsersuchen zurückweisen, wenn die erbetenen Auskünfte bereits gegenüber einer anderen Katastrophenschutzbehörde erteilt wurden.
(2) Die Betreiberinnen und Betreiber sind verpflichtet, jede Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs der Einrichtungen, die zu einer Gefahr im Sinne von Absatz 1 führen kann, unverzüglich der Berliner Feuerwehr oder der Polizei Berlin und der zuständigen Katastrophenschutzbehörde zu melden.
(3) Die zuständigen Katastrophenschutzbehörden legen unter Beteiligung der Betreiberinnen und Betreiber diejenigen zusätzlichen Maßnahmen der Katastrophenvorsorge fest, die auf Grund des besonderen Gefahrenpotentials erforderlich sind.